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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lizenzprogramme

1. Gegenstand des Vertrags

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der :fepcon creative solutions GmbH regeln die Überlassung und Nutzung von Lizenzprogrammen.

Mit dem Begriff »Lizenzprogramme« sind das Originalprogramm sowie ganze oder teilweise Kopien des Lizenzprogramms gemeint. Ein Lizenzprogramm besteht aus maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, seinen Komponenten, audiovisuellen Inhalten (zum Beispiel Abbildungen, Texte, Tonaufzeichnungen oder Bilder) und zugehörigem Lizenzmaterial. Mit »Lizenzprogramm« sind alle »:fepcon creative solutions GmbH«-Programme und nicht »:fepcon creative solutions GmbH«-Programme gemeint, die dem Kunden unter diesen AGB zur Verfügung gestellt werden.

Die Vertragsleistungen sind im Bestellschein aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit der Unterzeichnung einer »Bestellung« oder eines Bestellscheins durch den Kunden und der :fepcon creative solutions GmbH zustande. Als Datum des Zustandekommens eines Vertrages gilt der Tag, an dem die Bestellung oder der Bestellschein vom Kunden unterzeichnet bei der :fepcon creative solutions GmbH eingegangen ist.

Schriftverkehr, Auftragserteilung und Bestätigung können auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Identität des Absenders und die Authentizität des Dokuments durch einen Identifizierungscode (User ID) nachgewiesen werden.

2. Nutzungsrechte

  1. Lizenzprogramme sind urheberrechtlich geschützt, sie werden ab dem Installationstag zur Nutzung überlassen und nicht verkauft.

    An jedem unter diesen AGB erworbenen Lizenzprogramm erhält der Kunde ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung zu den von der :fepcon creative solutions GmbH spezifizierten Einsatzbedingungen auf einer bestimmten Maschine in seinem Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

    Bestimmte Maschine ist entweder die Maschine, auf der ein Lizenzprogramm zur Nutzung eingesetzt werden soll und die der Kunde der :fepcon creative solutions GmbH durch Typen-, Modell- und Seriennummer (oder Auftragsnummer) benennt oder wenn die :fepcon creative solutions GmbH die Benennung nicht verlangt, die Maschine, auf die der Kunde das Lizenzprogramm nutzt.

    Unternehmen ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht.

    Für die Nutzung des Lizenzprogramms auf einer anderen als der bestimmten Maschine ist jeweils eine zusätzliche Lizenz erforderlich.

    Ist die bestimmte Maschine nicht funktionsfähig, kann das Lizenzprogramm vorübergehend auf einer Ersatzmaschine eingesetzt werden. Kann die bestimmte Maschine das Lizenzprogramm weder umwandeln (assemble) noch übertragen (compile), kann der Kunde dies durch eine andere Maschine durchführen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, der :fepcon creative solutions GmbH einen Wechsel der bestimmten Maschine mit Angabe des Wechselzeitpunkts unverzüglich anzuzeigen.
  2. Der Kunde ist berechtigt:
    1. Das Lizenzprogramm im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen;
    2. Soweit vertraglich vereinbart, Kopien zu erstellen und einzusetzen, sofern auf jeder Kopie oder Teilkopie die Copyright-Vermerke des Rechtsinhabers aufgenommen werden.
    Der Kunde ist nicht berechtigt:
    1. Das Lizenzprogramm rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder anderweitig in eine andere Ausdrucksform zu bringen, es sei denn, dass dies durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist;
    2. Das Lizenzprogramm zu vermieten, zu verleasen oder diesbezügliche Unterlizenzen zu vergeben.
  3. Für bestimmte Lizenzprogramme sind besondere Nutzungsbedingungen vorgesehen, die im Bestellschein oder in den Programmspezifikationen aufgeführt sind.

  4. Einige Lizenzprogramme haben Programmkomponenten, die zur Nutzung auf anderen als der bestimmten Maschine, auf der das Programm genutzt wird, vorgesehen sind. Der Kunde kann Kopien von diesen Programmkomponenten und deren Dokumentation erstellen, vorausgesetzt, diese Art der Nutzung ist vereinbart und die :fepcon creative solutions GmbH wird über den Zeitpunkt der Verteilung der Kopien auf andere Maschinen informiert.

  5. Testperiode für Lizenzprogramme

    Die :fepcon creative solutions GmbH stellt für bestimmte Lizenzprogramme eine Testperiode zur Verfügung, damit der Kunde prüfen kann, ob das jeweilige Lizenzprogramm seinen Anforderungen genügt. Die Testperiode beginnt mit dem 2. Geschäftstag nach Ablauf der Standardversandzeit oder einem anderen, im Bestellschein genannten Datum. Die Dauer der Testperiode wird dem Kunden mitgeteilt.
  6. Sicherung der Rechte am Lizenzprogramm

    Der Kunde ist verpflichtet:
    1. sicherzustellen, dass jeder (direkt oder entfernt zugreifende) Nutzer das Lizenzprogramm nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung und nur entsprechend den betreffenden Bedingungen der :fepcon creative solutions GmbH nutzen wird;
    2. Aufzeichnungen über sämtliche Programmkopien zu führen und diese der :fepcon creative solutions GmbH auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

3. Lieferung, Gebühren- und Rechnungsstellung

  1. Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die :fepcon creative solutions GmbH wird dabei den Kundenwunschtermin soweit wie möglich berücksichtigen.

    Die :fepcon creative solutions GmbH weist darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei verspäteter oder teilweiser Zahlung die Lizenzprogrammen nicht benutzt werden können.

    Erst wenn die Zahlung erbracht wurde bzw. die Zahlungen regelmäßig eingehen, wird der entsprechende Softwareschlüssel verlängert.
  2. Die Gebühren für ein Lizenzprogramm richten sich nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang. Es gibt folgende Gebührenarten:
    1. Einmalgebühren;
    2. Wiederkehrende Gebühren;
    3. Kombination aus Einmalgebühren und wiederkehrenden Gebühren.
    Die Gebühren werden jeweils ab dem Datum der Installation des Lizenzprogramms berechnet. Der Installationstag für ein Lizenzprogramm ist der späteste der folgenden Termine:
    1. Der Tag nach Ablauf der Testperiode;
    2. Der 2. Geschäftstag nach Ablauf der Standardversandzeit;
    3. Der Tag, der im Bestellschein als Datum der Kopierberechtigung angegeben ist oder der Tag, an dem der Kunde die vereinbarte Kopie einer gebührenpflichtigen Komponente zur Nutzung verteilt.
    Für zusätzliche Leistungen (z.B. Expresszuschlag usw.) werden zusätzliche Gebühren ebenfalls vertraglich vereinbart.
  3. Wiederkehrende Gebühren sind monatlich oder jährlich im Voraus zahlbar. Monatliche Gebühren werden vierteljährlich zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres in Rechnung gestellt (Berechnungsperiode). Anteilige Berechnungsperioden werden auf der Basis eines 30-Tage-Monats in Rechnung gestellt.
  4. Wiederkehrende Gebühren und Berechnungsperioden können von der :fepcon creative solutions GmbH mit einer Benachrichtigungsfrist von drei Monaten zu Beginn einer Berechnungsperiode oder zu dem in der Mitteilung genannten Datum geändert werden.

    Die Änderung von Einmalgebühren wird dem Kunden mitgeteilt und wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam. Erhöhungen von Einmalgebühren werden jedoch nicht wirksam, wenn die Bestellung vor dem Datum der Gebührenerhöhung bei der :fepcon creative solutions GmbH eingegangen ist und wenn eines der folgenden Ereignisse während eines Zeitraums von vier Monaten nach diesem Datum eintritt:
    1. Die :fepcon creative solutions GmbH stellt dem Kunden das Lizenzprogramm zur Verfügung;
    2. Der Kunde fertigt eine vereinbarte Kopie eines Lizenzprogramms an oder verteilt eine gebührenpflichtige Komponente an eine andere Maschine;
    3. Die Änderung der festgelegten Nutzung für ein Lizenzprogramm wird wirksam (Erhöhung Benutzeranzahl, Prozessorgruppenänderung usw.).
    Auf das Recht des Kunden zur Kündigung nach Ziffer 8 wird hingewiesen.
  5. Die Gebühren werden zuzüglich des zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

    Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen, bei vierteljährlicher Berechnung innerhalb von 60 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist die :fepcon creative solutions GmbH berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 8 % pro Jahr über dem Basiszinssatz, bei sämtlichen wiederkehrenden Rechnungsbeträgen 5 % über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.
  6. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Gewährleistung

  1. Die :fepcon creative solutions GmbH gewährleistet für jedes Lizenzprogramm entweder die Übereinstimmung des Lizenzprogramms mit der allgemeinen Beschreibung in der Programminformation oder den bei Versand gültigen und dem Kunden überlassenen Programmspezifikationen.

    Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate ab Installation des Lizenzprogramms. Die :fepcon creative solutions GmbH gewährleistet weder Unterbrechung noch fehlerfreie Nutzung.
  2. Bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln wird der Kunde gemäß Ziffer 5 (Programmservice) mitwirken. Gelingt es der :fepcon creative solutions GmbH nicht, innerhalb angemessener Zeit und solange Programmservice verfügbar ist, eine erhebliche Abweichung von der Programmspezifikationen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde das Lizenzprogramm vertragsgemäß nutzen kann, so kann er die Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder das Lizenzprogramm fristlos kündigen.
  3. Ist die Beseitigung von Mängeln in angemessenem Aufwand nicht möglich, kann die :fepcon creative solutions GmbH hinsichtlich des betroffenen Lizenzprogramms den Vertrag kündigen.

5. Programmservice

  1. Die :fepcon creative solutions GmbH leistet für den aktuellen Release Standprogrammservice. Voraussetzung ist, dass der Fehler unter den in den jeweiligen Programmspezifikationen oder Produktinformationen enthaltenen spezifizierten Einsatzbedingungen reproduziert werden kann. Der Kunde erhält von der :fepcon creative solutions GmbH Informationen über funktionale Einschränkungen zur Fehlerbeseitigung oder Fehlerumgehung.
  2. Die :fepcon creative solutions GmbH liefert mit jedem Release der Software eine Liste mit bekannten Mängeln der Software. Mit Installation eines Release der Software ist der Anwender in Kenntnis dieser Mängel dieses Release und hat diese für die installierte Version akzeptiert. Für die gültige Release hat der Anwender somit keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Beseitigung dieser Mängel sowie auf irgendwelche Ersatzleistungen oder Entschädigungen der :fepcon creative solutions GmbH. Die :fepcon creative solutions GmbH wird sich bemühen, diese Mängel in zukünftigen Releases der Software zu beseitigen. Einen Anspruch hierauf hat der Kunde jedoch nicht.

6. Haftung

  1. Die :fepcon creative solutions GmbH haftet für Schäden, die durch das Fehlen der von ihr zugesicherten Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Die :fepcon creative solutions GmbH haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezüglich des schadenverursachenden Programms für unmittelbare Schäden; und zwar bis zu einem Betrag von EUR 5.000 oder darüber hinaus bis zur Höhe der Gebühr oder bei wiederkehrenden Zahlungen bis zu dem Betrag, der für einen zwölfmonatigen Zeitraum anfällt.
  3. Mit jedem Release der Software wird eine Liste ausgeliefert, welche die bei der Installation auf die Festplatte kopierten Dateien mit Installationsverzeichnis sowie die während der Benutzung der Software in einem vorgegebenen Verzeichnis erstellten temporären Dateien beschreibt. Diese Liste beschreibt zudem die Einträge in der Registrierungsbank des Betriebssystems, welche die Software während der Installation oder bei normaler Benutzung erstellt, liest oder löscht. Der Kunde hat vor der Installation der Software zu prüfen, ob durch das Erstellen, Benutzen oder Löschen der in der Liste aufgeführten Dateien und Registrierungseinträge irgendwelche Gefahren ausgehen, die zu Schäden führen können. Der Kunde darf die Software erst installieren, nachdem er alle Gefahren ausgeschlossen hat. Treten dennoch Schäden beim Kunden aufgrund der Erstellung, des Zugriffs oder des Löschens der in der Liste aufgeführten Dateien und Registrierungseinträge auf, kann der Kunde keine Ansprüche gegenüber der :fepcon creative solutions GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
  4. Sämtliche Leitungsdaten und sonstige Softwarebeschreibungen stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar, auch wenn sie auf DIN und/oder sonstigen Normen Bezug nehmen. Die :fepcon creative solutions GmbH übernimmt keine Gewährleistung für einen bestimmten Zweck oder dafür, dass die Leistungsmerkmale des Programms individuellen Ansprüchen entsprechen.
  5. Kommt es bei der Anwendung der Software zu Datenverlusten beim Kunden, so haftet :fepcon creative solutions GmbH für die von ihr zu vertretenden Schäden nur soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen mindestens jedoch einmal täglich in geeigneter Form sicher abgespeichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

    Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsbeschränkungen unberührt. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solcher aufgrund deliktischer Haftung sind soweit nicht Schäden an Leben und Körper oder Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betroffen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten auch unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Kunden direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Empfehlungsgehilfen geltend gemacht werden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden, ausgenommen Aufwendungen des Kunden zum Zwecke der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

  1. Die :fepcon creative solutions GmbH wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutztes Lizenzmaterial in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge übernehmen, sofern der Kunde die :fepcon creative solutions GmbH von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und der :fepcon creative solutions GmbH alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann die :fepcon creative solutions GmbH auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner das betreffende Lizenzprogramm kündigen. In diesem Fall wird die :fepcon creative solutions GmbH höchstens den gezahlten Betrag oder 12 Monatsgebühren erstatten, je nachdem, welcher Betrag geringer ist.
  2. Die Regelungen der Ziffer 7.1. finden keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Lizenzprogramm vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt wird oder dass nicht von der :fepcon creative solutions GmbH gelieferte Produkte mit dem Lizenzprogramm eingesetzt oder außerhalb des von der :fepcon creative solutions GmbH gelieferten Systems genutzt werden.

8. Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt an dem im Vertrag bestimmten Datum. Der Vertrag gilt für ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf durch einen der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. Für den Kunden ist die Kündigung im ersten Vertragsjahr ausgeschlossen. Eine Kündigung ist für die :fepcon creative solutions GmbH auch möglich, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise mehr als 14 Tage in Rückstand gerät. In diesem Fall wird außerdem das Lizenzprogramm stillgelegt.
  2. Hiervon unberührt ist eine Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind beispielsweise die Verletzung der Lizenzbestimmungen des Programms, die Stellung eines Insolvenzantrags, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder eine Nichterfüllung der Pflichten dieses Vertrages durch den Kunden.
  3. Der Kunde und die :fepcon creative solutions GmbH können das Recht zur Nutzung eines Lizenzprogramms schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Vertragsbedingungen nicht erfüllt, wobei der Kündigende dem anderen eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels einräumt.

    Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.

    Bei einer generellen Neuregelung dieser AGB ist die :fepcon creative solutions GmbH zu einer Kündigung der Rechte zur Nutzung der Lizenzprogramme mit einer Benachrichtigungsfrist von 3 Monaten berechtigt. Die :fepcon creative solutions GmbH ist dabei verpflichtet, dem Kunden die Rechte zur Nutzung der betroffenen Lizenzprogramme zu den geänderten AGB anzubieten.
  4. Mit einer Kündigung eines Lizenzprogramms erlöschen die Nutzungsrechte.

9. Geschäftspartner

Die :fepcon creative solutions GmbH hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend :fepcon-Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein :fepcon-Geschäftspartner Lizenzprogramme zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. Die :fepcon creative solutions GmbH ist weder für die Geschäftstätigkeit des :fepcon-Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen, die der :fepcon-Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.

10. Allgemeines

  1. Die :fepcon creative solutions GmbH kann Verträge auf ein anderes :fepcon-Unternehmen übertragen. Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten und übertragung von Pflichten aus einem Vertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden und der :fepcon creative solutions GmbH.
  2. Der Austausch vertraulicher Informationen bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Nutzung von Warenzeichen, Handelsnamen oder sonstigen Bezeichnungen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechteinhabers.
  4. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl des Lizenzprogramms und die mit ihm erzielten Ergebnisse.
  5. Bevor der Kunde oder die :fepcon creative solutions GmbH rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.
  6. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 2 Jahren, hiervon ausgenommen sind Vergütungsansprüche der :fepcon creative solutions GmbH. Diese verjähren innerhalb von 4 Jahren.
  7. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen ist Sindelfingen. Gerichtsstand ist das für den Sitz der :fepcon creative solutions GmbH zuständige Gericht.